§ 25a – Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist. (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.
Kurz erklärt
- Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt sein, um einen Internationalen Führerschein zu beantragen.
- Sie müssen eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Fahrerlaubnis nachweisen.
- Der Internationale Führerschein kann nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland oder in einem Nicht-Vertragsstaat des Straßenverkehrsübereinkommens wohnt.
- Zum Antrag sind ein passgerechtes Lichtbild und der Führerschein erforderlich.
- Die Vorschriften für die Fahrerlaubnis müssen seit dem 1. Januar 1999 eingehalten werden.